Satzung des OBV Aschhausen e.V.§1 Name , Sitz , Geschäftsjahr 1.0 Der Verein führt den Namen „Ortsbürgerverein Aschhausen e.V.“. 2.0 Der Verein hat seinen Sitz in Aschhausen. 3.0 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit 1.0 Zweck des Vereins ist die Förderung a) Des Umwelt- und Landschaftsschutzes b) des Heiaatgedankens c) des Brauchtums d) von Kunst und Kultur. 2.0 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen ( z.B. Theater, Ausstellungen, Dorffeste) b) Herrichtung öffentlicher Anlagen unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes. 3.0 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.0 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 5.0 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6.0 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 7.0 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Zwischenahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Bauerschaft Aschhausen zu verwenden hat. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1.0 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und volljährige Person werden. 2.0 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. 3.0 Über den einzelnen Aufnahmeantrag befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. §4 Beendigung der Mitgliedschaft 1.0 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 2.0 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 3.0 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder anderen Zahlungen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der zweiten Mahnung dem Mitglied der Ausschluss angedroht worden ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. 4.0 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. 5.0 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 5 Mitgliedsbeiträge, Umlagen 1.0 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 2.0 Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, Umlagen oder ähnlichem werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand 1.0 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Medienwart. 2.0 Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. § 8 Zuständigkeiten des Vorstandes 1.0 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1.0 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 2.0 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Neu- oder Wiederwahl des Gesamtvorstandes zu wählen. § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1.0 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. 2.0 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 11 Erweiterter Vorstand 1.0 Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) den Mitgliedern des Vorstandes b) den Vertrauensleuten c) den Vorsitzenden der örtlichen Vereine d) den örtlichen politischen Repräsentanten 2.0 Wahl und Amtsdauer fallen mit dem des Vorstandes zusammen. (§ 9 Abs. 1) 3.0 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens elf Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. § 12 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu beschließen. § 13 Mitgliederversammlung 1.0 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Wahl der Vertrauensleute sind nur die im jeweiligen Ortsteil der Bauerschaft wohnenden Mitglieder berechtigt. 2.0 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes Entlastung des Vorstandes Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Umlagen und ähnlichem Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Vertrauensleute Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins Wahl von zwei Kassenprüfern. § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung 1.0 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2.0 Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. §15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1.0 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1.0 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, vom Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 2.0 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 3.0 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. 4.0 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmgleichheit, so entscheidet das Los. 5.0 Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. § 17 Vertrauensleute 1.0 Für jeden durch die Mitgliederversammlung näher bestimmten Ortsteil werden Vertrauensleute gewählt. 2.0 Sie haben die Aufgabe den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, sowie Anregungen und Vorschläge der Bewohner des Ortsteils entgegenzunehmen und an den Vorstand weiterzuleiten. § 18 Auflösung des Vereins 1.0 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 16 Abs. 3) 2.0 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3.0 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt entsprechend der gem. §2 Abs. 7 getroffenen Vereinbarung der Gemeinde Bad Zwischenahn zu. 4.0 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird § 19 Schlussbestimmung 1.0 Soweit diese Satzung keine anderen besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. 2.0 Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung gesetzlich nicht wirksam sein sollten, so soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen sind dann durch gesetzlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, mit denen der satzungsgemäße Zweck in möglichst gleicher Weise erreicht wird.
Aschhauserfeld, den 27.04.2016 |