Ortsbürgerverein Aschhausen eV
Mitten im Ammerland


Satzung OBV Aschhausen.pdf 


Satzung des OBV Aschhausen e.V. 

§1 Name , Sitz , Geschäftsjahr

1.0 Der Verein führt den Namen „Ortsbürgerverein Aschhausen e.V.“.

2.0 Der Verein hat seinen Sitz in Aschhausen.

3.0 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1.0 Zweck des Vereins ist die Förderung  

   a) Des Umwelt- und Landschaftsschutzes

   b) des Heiaatgedankens

   c) des Brauchtums

   d) von Kunst und Kultur.

2.0 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der

   a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen ( z.B. Theater, Ausstellungen, Dorffeste)

   b) Herrichtung öffentlicher Anlagen unter Berücksichtigung der besonderen Belange des                                        Umwelt- und Landschaftsschutzes.

3.0 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie      eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.0 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5.0 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten          keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des              Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.0 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke        im Sinne des Abschnitts             „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

7.0 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt   das Vermögen des Vereins an          die Gemeinde Bad Zwischenahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der              Bauerschaft Aschhausen zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.0 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und volljährige Person werden.

2.0 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

3.0 Über den einzelnen Aufnahmeantrag befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem ermessen.          Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.0 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2.0 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.Der Austritt kann nur zum Ende            eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3.0 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger                schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder anderen Zahlungen im Rückstand ist. Der                Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate              verstrichen sind und in der zweiten Mahnung dem Mitglied der Ausschluss angedroht worden ist. Der                  Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.0 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss          des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied                    Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen            und dem Mitglied zuzusenden.

5.0 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

1.0 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur                Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2.0 Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, Umlagen oder ähnlichem werden von der                                        Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1.0 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem          Schatzmeister und dem Medienwart.

2.0 Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstandes

1.0 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem            anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

   a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

   b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes

   c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.0 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu                seiner ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu        Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der                      Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2.0 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger bei der nächsten Mitgliederversammlung        für die Zeit bis zur Neu- oder Wiederwahl des Gesamtvorstandes zu wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1.0 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom                                stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu                    werden.Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

2.0 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der                        Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

1.0 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  a) den Mitgliedern des Vorstandes

  b) den Vertrauensleuten

  c) den Vorsitzenden der örtlichen Vereine

  d) den örtlichen politischen Repräsentanten

2.0 Wahl und Amtsdauer fallen mit dem des Vorstandes zusammen. (§ 9 Abs. 1)

3.0 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens elf Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des              Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit                  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

       Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und                         Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu beschließen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1.0 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Wahl der Vertrauensleute sind nur                die im jeweiligen Ortsteil der Bauerschaft wohnenden Mitglieder berechtigt.

2.0 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

      Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

      Entlastung des Vorstandes

      Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Umlagen und ähnlichem

      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Vertrauensleute

      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

      Wahl von zwei Kassenprüfern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.0 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie             wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung         einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.0 Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine          Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der                  Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.0 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des               Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der               Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.0 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden                    Vorsitzenden, vom Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,              bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2.0 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Vereinsmitglieder anwesend sind.        Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite                            Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl          der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3.0 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen                Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine                Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

4.0 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich.                          Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.

5.0 Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer                          und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 17 Vertrauensleute

1.0 Für jeden durch die Mitgliederversammlung näher bestimmten Ortsteil werden Vertrauensleute gewählt.

2.0 Sie haben die Aufgabe den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, sowie                    Anregungen und Vorschläge der Bewohner des Ortsteils entgegenzunehmen und an den                                    Vorstand weiterzuleiten.

§ 18 Auflösung des Vereins

1.0 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 9/10 der                    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 16 Abs. 3)

2.0 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der                                    stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.0 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt entsprechend der gem. §2 Abs. 7                    getroffenen Vereinbarung der Gemeinde Bad Zwischenahn zu.

4.0 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen                              Grund aufgelöst wird

§ 19 Schlussbestimmung

1.0 Soweit diese Satzung keine anderen besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemeinen                            gesetzlichen Regelungen.

2.0 Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung gesetzlich nicht wirksam sein sollten, so soll die Gültigkeit            aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen sind dann durch        gesetzlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, mit denen der satzungsgemäße Zweck in möglichst                  gleicher Weise erreicht wird. 

      Aschhauserfeld, den 27.04.2016